Aktuelle Anforderungen bei den mikrobiologischen Parametern

Bei den mikrobiologischen Parametern gibt es durch die überarbeitete Trinkwasserverordnung einige Veränderungen. Während die Parameter nach Umfang A weitgehend unverändert bleiben, wurde als neuer „spezieller Indikatorparameter“ der Parameter „somatische Coliphagen“ mit einem Referenzwert im Rohwasser belegt. Bei Überschreitung dieses Referenzwertes muss die Entfernungswirksamkeit der Aufbereitung für Coliphagen bestimmt werden. 

In der Neufassung der Trinkwasserverordnung bleiben die Parameter der Gruppe A weitgehend unverändert. Zu diesen gehören die mikrobiologischen Parameter E. coli und intestinale Enterokokken (Anlage 1, Teil I), die mikrobiologischen Indikatorparameter Clostridium perfringens, coliforme Bakterien, Koloniezahl bei 22°C und Koloniezahl bei 36°C (Anlage 3, Teil I), sowie Färbung, Trübung, Geruch, Geschmack, pH-Wert und Leitfähigkeit. Der Umfang der Messungen dieser Parameter kann nicht vermindert  werden.

Somatische Coliphagen

In der EU-Trinkwasserrichtlinie 2020/2184 wurde als Betriebsparameter im Rohwasser der Parameter „somatische Coliphagen“ neu eingeführt. Ab Überschreitung des Referenzwertes von 50 pfu / 100 mL muss zusätzlich die Wirksamkeit der Aufbereitung für diesen Parameter bestimmt werden, um so die Entfernungswirksamkeit der Aufbereitung gegenüber mikrobiologischen Risiken zu bewerten.

Um Empfehlungen zur Umsetzung dieses Parameters zu erarbeiten, war am TZW ein DVGW-Projekt bearbeitet worden. Dabei waren vier verschiedene repräsentative Wasserversorgungen beteiligt, die Flusswasser direkt nutzen oder deren Rohwasser durch Flusswasser beeinflusst ist (Bodenfiltrate, Uferfiltrate). Auf der Grundlage der Projektergebnisse wurde in einer Stellungnahme des DVGW vorgeschlagen, die Bestimmung von somatischen Coliphagen auf Rohwässer zu beschränken, die Oberflächenwässer sind oder die durch Oberflächenwasser beeinflusst sind.

In der nationalen Umsetzung der neuen Trinkwasserverordnung wird dieser Parameter als „spezieller Indikatorparameter“ eingeführt (Anlage 3, Teil III), der nach § 36 (1) bei allen zentralen Wasserversorgungsunternehmen zu messen ist, deren Rohwasser aus Oberflächenwasser stammt. Es sollen hierfür vier Untersuchungen im Abstand von etwa drei Monaten zuzüglich zwei Proben unter Extrembedingungen durchgeführt werden. Wird hierbei eine Überschreitung des Referenzwertes von 50 pfu / 100 mL festgestellt, müssen die Ursachen geklärt werden und die Wirksamkeit der Aufbereitung für diesen Parameter bestimmt werden. Diese Messung muss erstmals im Jahr 2029 durchgeführt worden sein und anschließend alle 6 Jahre überprüft werden.

Legionellen

Erstmalig wurde in der EU-Trinkwasserrichtlinie 2020/2184 im Rahmen des Artikels 10 (Risikobewertung von Hausinstallationen) ein Parameterwert für Legionellen mit < 1000 KBE/L festgelegt (Anhang I, Teil D).

In der nationalen Umsetzung wurde dies als Technischer Maßnahmenwert von 100 KBE/100 mL umgesetzt (Anlage 3, Teil II), dessen Erreichen anzeigepflichtig ist. Dieser Technische Maßnahmenwert war auch in der bisherigen TrinkwV festgelegt, allerdings mit Überschreiten des Technischen Maßnahmenwertes von 100 KBE/100 mL. Zur zukünftigen Angabe der Ergebnisse ist eine Überarbeitung der UBA-Empfehlung erschienen (Bundesgesundheitsblatt 2023-66).

Weitere Informationen zu den Leistungen des TZW finden Sie auf der Seite Lösungen/Wasseranalytik und Lösungen/Stoffe und Mikroorganismen sowie in einem aktuellen Info-Flyer.

Zurück